Satzung

[audioplayer file=“https://inklusion-rostock.de/wp-content/uploads/mp3/satzung.mp3″]
[vr_jsp]
Rostocker für Inklusion und gesellschaftliche Teilhabe e. V.
Satzung

§ 1   Rechtliche Stellung

  1. Der Verein führt den Namen Rostocker für Inklusion und gesellschaftliche Teilhabe.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V..
  3. Der Sitz des Vereins ist Rostock.

§ 2   Ziel und Zweck

  • Der Verein kämpft auf der Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention für das Recht aller Rostocker Menschen mit Behinderung auf volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft – gleichberechtigt mit allen anderen Menschen. Um das zu verwirklichen, engagieren sich die Vereinsmitglieder dafür, die bestehenden Barrieren in baulichen, kommunikativen, rechtlichen und administrativen Bereichen sowie die Blockaden in den Köpfen zu überwinden.

       Die Vereinsmitglieder setzen sich vor allem ein für:

  1. die Hilfe und Beratung seiner Mitglieder in behinderten-, versorgungs-, sozialversicherungs- und sozialhilferechtlichen sowie in anderen rechtlichen Angelegenheiten,
  2. die Gewährleistung von Barrierefreiheit in allen öffentlichen Einrichtungen,
  3. ausreichend barrierefreien und bezahlbaren Wohnraum,
  4. die Mobilität von Menschen mit Behinderung zur größtmöglichen Selbstbestimmung,
  5. die Förderung eines barrierefreien ÖPNVs
  6. die besondere Unterstützung von Frauen und Mädchen mit Behinderung – in Anerkennung der Tatsache, dass sie mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind,
  7. die Unterstützung von Eltern mit Behinderung insbesondere durch das Recht auf Elternassistenz,
  8. die Umsetzung des Rechtsanspruch jedes Kindes mit Behinderung auf ganztägige, gebührenfreie inklusive Betreuung in Kindertagesstätten und Schulhorten,
  9. ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen zur Verwirklichung des Rechts von Menschen mit Behinderungen auf Bildung ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit,
  10. einen offenen, inklusiven und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt,
  11. ein selbstbestimmtes Leben (einschließlich der Möglichkeit von persönlicher Assistenz) und die Anerkennung gleicher Wahlmöglichkeiten, wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben (also zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben)
  12. die Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
  13. die Umsetzung von Maßnahmen zur barrierefreien Kommunikation
  14. die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen und öffentlichen Leben, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden,
  15. die Schärfung der Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit mit dem Ziel, Menschen mit Behinderung und deren Rechte besser zu verstehen, ihre Fähigkeiten und ihren Beitrag für die Gesellschaft anzuerkennen und zu fördern sowie Klischees, Vorurteile und Stigmatisierungen in allen Lebensbereichen zu bekämpfen.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3    Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede natürliche Person werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat.
  • Die Mitgliedschaft steht allen Menschen offen. Selbständige Gruppen, Klubs, Initiativen, Selbsthilfegruppen und Organisationen können bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit Mitglied werden (juristische Personen).
  • Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  • Als fördernde Mitglieder können aufgenommen werden.
    – Bürger, die materiell und/oder das Anliegen des Vereins unterstützen
    – juristische Personen, die materiell und/oder ideell das Anliegen des Vereins unterstützen
  • Die Mitgliedschaft endet:- durch schriftlich erklärten Austritt- durch Ausschluss- durch Auflösung

§  4    Beiträge

  • Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
  • Ob Beiträge erhoben werden, deren Höhe und deren Fälligkeit, bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 5   Organe
 
             Organe des Vereins sind:
             – die Mitgliederversammlung
             – der Vorstand
 
§ 6  Der Vorstand 
 
 
  • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
  • Seine Amtszeit beträgt 4 Jahre.
  • Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, die Höchstzahl ist 5:
    a)Vorsitzende/r
    b)Stellvertrete/r
    c)Schatzmeister/in
    d)eventuell 2 weitere Vorstandsmitgliede
  • Die Funktionsträger a) bis c) sind bei Wahlen in einzelnen Wahlgängen zu wählen. Die Kandidatenliste ist 14 Tage vor der Wahl des Vorstandes abzuschließen. Sind nicht genügend Kandidaten aufgestellt, können auf der Mitgliederversammlung noch entsprechende Vorschläge gemacht werden.
  • Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/ die stellvertretende Vorsitzende.
  • Die Vertretungsbefugnis für den Verband regelt sich nach dem Vieraugenprinzip:
    Vorsitzender/e mit Stellvertreter/in; Vorsitzender/in oder Stellvertreter/in jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied, sofern Vorsitzender/e und Stellvertreter/in nicht gemeinsam anwesend sein können.
  • Mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder müssen nach dem gültigen Schwerbehindertengesetz behindert sein.
  • Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit noch so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes. Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei Mitglieder betragen. Die berufenen Vorstandsmitglieder können auf der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt werden. Die Mitglieder wählen auf der nächsten Mitgliederversammlung entweder das berufene Vorstandsmitglied oder ein für diese Funktionen kandidierendes Mitglied.

§ 7  Zuständigkeit des Vorstandes

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, wie z. B.:
    – Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
    – Aufstellung von Finanzplänen, Erstellen von Jahresberichten,
    – Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
    – der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen
  • Dem Vorstand obliegt die Verantwortung der laufenden Geschäfte des Verbandes.
  • Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten. Maßgeblich sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
  • Vorstandssitzungen finden im Laufe des Kalenderjahres auf der Basis des Jahresterminplanes statt, wobei die Leitung der/die Vorsitzende übernimmt. In seiner /ihrer Abwesenheit wird er/sie in der Reihenfolge der Anwesenheit vom/von der Stellvertreter/in oder Schatzmeister/in oder einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Die Einladung dazu wird nach der mit dem/der Vorsitzenden abgestimmten Tagesordnung vom/von der Büromitarbeiter/in veranlasst und den Vorstandsmitgliedern vor der Vorstandssitzung zugestellt.

 

§ 8   Beschlussfassung des Vorstandes

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den geplanten oder operativen Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellv. Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es bei außerordentlichen Vorstandssitzungen nicht.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt.

§ 9   Die Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich nach Vorstandsbeschluss einberufen. Rechtzeitig, mindestens vier Wochen vorher, sind die Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem folgenden Tag des auf der Einladung stehenden Datums. Die Einladung erfolgt auf dem Postweg an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes oder per Email.
 
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
  • Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellv. Vorsitzenden, Schatzmeister/in oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in.
  • Der/die Protokollführer/in erstellt die Niederschrift über den Verlauf der Mitgliederversammlung.
  • Die Wahl zur Vorstandsbesetzung erfolgt durch offene Abstimmung. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied diese beantragt.
  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen.
  • Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes anwesende und stimmberechtigte Mitglied hat je Wahlgang nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen möglichen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht
  • Für Wahlen gilt folgendes:
    Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die absolute Mehrheit (a) der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben.Für die Stichwahl gilt die einfache Mehrheit (b)
    a.Die absolute Mehrheit ist die Mehrheit aller möglichen Stimmen
    b.Definition einfache Mehrheit: Sind beispielsweise 27 Personen anwesend und 6 Personen enthalten sich bei der Wahl (Stimmenthaltung), bleiben 21 Stimmen übrig. Die einfache Mehrheit wären dann mindestens 11 Stimmen.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Festlegungen enthalten:- Ort, Zeit und Datum der Versammlung,- die Person des/der Versammlungsleiters/in und des/ der Protokollführers/in,- die Anzahl der erschienenen Mitglieder des Verbandes,- die Tagesordnung,- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmun
  • Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut der alten und der neuen Satzung angegeben bzw. dem Protokoll beigefügt werden.

§  11  Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
    Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.
§  12  Satzungsänderung
 
  • Für eine Satzungsänderung ist eine einfache Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über eine Satzungsänderung kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn auf dem Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
  • Eine Satzungsänderung kann nach einstimmigem Vorstandsbeschluss auch auf dem schriftlichen Weg erfolgen. In einem Schriftstück des Vorstandes an alle Mitglieder muss der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext genannt werden. Zwei Drittel sämtlicher Mitglieder müssen schriftlich die Zustimmung zur Satzungsänderung geben.Bei Wiederholung der Abstimmung mit gleichem Veränderungstext in der Satzung, ist eine einfache Mehrheit sämtlicher Mitglieder erforderlich.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§  13  Auflösung
 
  • Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden gegeben wird.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes, wird das noch bestehende Vermögen mit Einwilligung des Finanzamtes an eine juristische Person oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft übereignet, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Hilfe Behinderter zu verwenden hat. Zu Abwicklung der Vermögensangelegenheiten ist ein Liquidator zu bestellen.

§ 14  Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung gegen zwingende, gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll nicht die ganze Satzung ungültig sein, sondern nur die betreffende Bestimmung den gesetzlichen Notwendigkeiten entsprechend geändert werden. Die Mitglieder verpflichten sich zur Mitwirkung an einer ggf. notwendigen Änderung.Rostock, 17.04.2014

Vereinssatzung zum herunterladen

[/vr_jsp]